AGB
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hilden, 01.02.2024
ANWENDBARKEIT
Soweit nicht abweichend geregelt, gelten diese App AGB, wenn auf sie in einem Vertrag zwischen B&L MedienGesellschaft mbh & Co.KG oder Hansen, Lietzenmayer & Toth GmbH & Co. KG (nachfolgend „HLT“) und anderen Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Bezug genommen wird. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen sowie für kostenlose Testzeiträume.
HLT kann die AGB nach eigenem Ermessen ändern, insbesondere um:
a) die AGB an geltende oder neu beschlossene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzupassen;
b) die AGB an eine Entscheidung eines Gerichts, einer Behörde zum Schutz von Verbraucherinteressen oder einer anderen zuständigen Behörde anzupassen, die den Inhalt der APP oder die über sie angebotenen DIENSTE betrifft;
c) Änderungen und Entwicklungen der Art und Weise widerzuspiegeln, wie es sein Geschäft betreibt;
d) Änderungen der Marktbedingungen oder der branchenüblichen Praxis widerzuspiegeln.
HLT wird seine Auftraggeber über die veränderten AGBs fünfzehn (15) Tage vor ihrem Inkrafttreten unterrichten, im Falle von wesentlichen Änderungen (z.B. Änderungen, die den Auftraggebern zusätzliche Pflichten auferlegen / Änderungen, die Auswirkungen auf die Hauptfunktionalitäten der Plattform haben) vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Widerspricht der Auftraggeber den veränderten AGB nicht vor dem Tag, an dem die Änderungen in Kraft treten, gelten die veränderten AGB vom Auftraggeber als angenommen. Widerspricht der Auftraggeber rechtzeitig, kann er seine Beziehung zu HLT gemäß Ziffer 6 beenden. HLT verpflichtet sich, den Auftraggeber über die Bedeutung seiner Reaktion auf die veränderten AGB im Sinne der beiden vorstehenden Sätze mit der Benachrichtigung zu unterrichten, die fünfzehn (15) Tage/ vier (4) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen versendet wird. Jede Änderung in der APP oder im Backend veröffentlichten AGB gilt unmittelbar für die USER.
1. DEFINITIONEN
1.1
Auftraggeber ist der Nutzer von App Service, zwischen dem und HLT durch Unterzeichnung der Order Form und die Nutzung von App Service automatisch ein Vertragsverhältnis entsteht, unabhängig davon, wer die Vertragsbeziehung mittels Order Form vermittelt hat.
1.2
Auftraggeberdaten bezeichnet alle Inhalte, Materialien, Daten und personenbezogene Daten, die von autorisierten Nutzern im Produktivsystem eines App Service erfasst werden oder aus dessen Nutzung abgeleitet und im App Service gespeichert werden (z.B. auftraggeberspezifische Berichte). Die Auftraggeberdaten und die daraus abgeleiteten Daten beinhalten keine Vertraulichen Informationen von HLT.
1.3.
Autorisierter Nutzer bezeichnet jede Person beim Auftraggeber, seinen verbundenen Unternehmen oder bei deren Geschäftspartnern, der der Auftraggeber eine Zugriffsberechtigung für die Nutzung des App Service erteilt.
1.4.
App Service bezeichnet jede spezifische von HLT über ein Order Form (s. Definition in 1.10) bereitgestellte On-Demand-Lösung, die eine App sowie ein dazugehöriges und vom Kunden zu bedienendes und mit kundenspezifischen Daten zu konfigurierendes Backend beinhaltet.
1.5.
Dokumentation bezeichnet die jeweils gültige technische und funktionale Dokumentation einschließlich ggf. Beschreibungen von Rollen- und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die von HLT dem Auftraggeber unter der Vereinbarung bereitgestellten App Services.
1.6.
Geschäftspartner bezeichnet ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Auftraggebers oder seiner verbundenen Unternehmen die Nutzung des App Services benötigt, z.B. Kunden, Distributoren, Dienstleister, Behörden und / oder Lieferanten des Auftraggebers oder seiner verbundenen Unternehmen.
1.7.
IP Rechte („Rechte an geistigem Eigentum) bezeichnet ohne Einschränkung alle Patente und sonstigen Rechte an Erfindungen, Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster und andere gewerblichen Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Verwertungs- und Nutzungsrechte.
1.8.
Laufzeit bezeichnet die Mindestlaufzeit und – wo anwendbar – jede Verlängerungslaufzeit einer Order Form.
1.9.
Nutzungsmetrik bezeichnet die Nutzungsparameter für die Bestimmung des vereinbarten Umfangs der Nutzung und die Berechnung der jeweiligen Vergütung für einen App Service gemäß einer Order Form.
1.10.
Order Form oder Vereinbarung bezeichnet den Vertrag zwischen HLT und dem Auftraggeber über App Services und ggf. darauf bezogene Dienstleistungen, die auf die vorliegenden App AGB (und weitere Dokumente) Bezug nimmt und diese beinhaltet.
1.11.
Dienstleistungen bezeichnet Implementierungs-, Consulting-, oder sonstige auf den App Service bezogene Beratungsleistungen, die auf der Basis einer Order Form erbracht werden, und die in der Vereinbarung auch als „Consulting Services“ bezeichnet werden können.
1.12.
HLT Materialien bezeichnet alle Materialien (einschließlich statistischer Berichte), die im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung von HLT bereitgestellt oder überlassen werden, einschließlich der durch die Erbringung von Support- oder Dienstleistungen für den Auftraggeber entstandenen Materialien. HLT Materialien beinhalten Materialien, die in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt werden, jedoch nicht Auftraggeberdaten, vertrauliche Informationen des Auftraggebers oder den App Service selbst. HLT Materialien werden auch als App Materialien bezeichnet.
1.13.
Steuern bezeichnet jegliche Transaktionssteuern, Abgaben und ähnliche Gebühren (und alle damit verbundenen Zinsen und Strafen) wie z. B. bundes-, landes- oder kommunale Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Waren- und Dienstleistungssteuer, Nutzungssteuer, Grundsteuer, Gebrauchssteuer oder ähnliche Steuern.
1.14.
Vertrauliche Informationen bezeichnet sämtliche Informationen, die überlassende Partei gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützt, die zum Zeitpunkt der Weitergabe als vertraulich oder intern gekennzeichnet ist, oder die nach ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR APP SERVICES („APP AGB“) den Umständen der Weitergabe und/oder ihrem Inhalt nach vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen des Auftraggebers: die Auftraggeberdaten, Marketing- und Geschäftsanforderungen sowie Implementierungspläne des Auftraggebers und/oder Informationen zu seiner finanziellen Situation; und als Vertrauliche Informationen von HLT: der App Service, die Dokumentation, HLT Materialien sowie Informationen über Forschung und Entwicklung, Produktangebote, Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Produkten sowie die Vereinbarung.
2. NUTZUNGSRECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN
2.1.
HLT räumt dem Auftraggeber während der Laufzeit ein einfaches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung des App Service (einschließlich seiner Implementierung und Konfiguration), der HLT Materialien und Dokumentation ausschließlich zur Abwicklung der internen Geschäftsvorfälle des Auftraggebers und seiner verbundenen Unternehmen jeweils gemäß den vertraglichen Bedingungen, insbesondere der produktspezifischen ergänzenden Bedingungen, und der Dokumentation, ein. Der Auftraggeber darf den App Service weltweit nutzen, ausgenommen aus solchen Ländern heraus, wo eine solche Nutzung aufgrund von Exportrecht unzulässig ist. Die Regelungen zur Nutzung des App Service gelten auch für die HLT Materialien und die Dokumentation.
2.2.
Der Auftraggeber kann autorisierten Nutzern die Nutzung des App Service im vertraglich vereinbarten Umfang gestatten. Die Nutzung ist insbesondere auf die in der Order Form vereinbarten Nutzungsmetriken und Umfänge beschränkt. Die Zugangsdaten für den App Service dürfen nicht mehrfach genutzt oder von mehreren Personen gleichzeitig verwendet werden. Sie können jedoch von einer Person auf eine andere übertragen werden, wenn der ursprünglich Nutzer nicht mehr zur Nutzung des App Service befugt ist. Der Auftraggeber steht für Handlungen und Unterlassungen seiner autorisierten Nutzer, verbundenen Unternehmen und Geschäftspartner wie für eigene Handlungen und Unterlassungen ein. Im Übrigen ist es dem Auftraggeber untersagt, den App Service sowie die HLT Materialien Dritten zur Verfügung zu stellen.
2.3.
Nutzungsbedingungen
Dem Auftraggeber ist Folgendes untersagt:
(a) den App Service oder die HLT Materialien oder die Dokumentation (soweit dies nicht nach zwingendem Recht erlaubt ist) ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen;
(b) eine Nutzung des App Service in einer Weise, die gegen anwendbares Recht verstößt, insbesondere das Eingeben, Speichern oder die Übermittlung von Informationen und Daten in den oder über den App Service, die rechtswidrig sind oder IP Rechte verletzen;
(c) den Betrieb oder die Sicherheit des App Service zu gefährden oder zu umgehen sowie (d) HLT’s Urheberrechtsvermerke zu entfernen.
2.4.
Der Auftraggeber ist für die Überwachung der Nutzung des App Service verantwortlich und meldet HLT unverzüglich schriftlich jede Nutzung, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, insbesondere die vereinbarten Nutzungsmetriken und -umfänge übersteigt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, einen Vertrag mit HLT zu unterzeichnen, welche die zusätzliche Nutzung und die zusätzliche Vergütung ausweist.
Die entsprechende Vergütung entsteht von dem Tag an, seit dem die Übernutzung besteht. HLT ist berechtigt, die Vertragsgemäßheit der Nutzung des App Service, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsmetriken und –umfänge zu überprüfen.
2.5.
Wenn und soweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die weitere vertragswidrige Nutzung des App Service durch autorisierte Nutzer oder Dritte unter Verwendung deren Zugangsdaten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des App Service, seiner Nutzer, anderer HLT Kunden oder den Rechten Dritter in einer Weise führen kann, die unmittelbares Handeln zur Schadensabwehr erforderlich macht, kann HLT die Nutzung des App Services durch den Auftraggeber vorübergehend zur Schadensabwehr begrenzen oder aussetzen, HLT benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich über eine solche Begrenzung oder Aussetzung. Soweit die Umstände dies gestatten, wird der Auftraggeber vorab schriftlich oder durch E-Mail informiert. HLT schränkt die Begrenzung oder Aussetzung hinsichtlich Zeitraum und Umfang so ein, wie es nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar ist.
2.6.
Der App Service kann Verknüpfungen zu Web-Services enthalten, die von Drittanbietern angeboten werden, die über den App Service aufrufbar sind und den Nutzungsregelungen dieser Drittanbieter unterliegen. Diese Web-Services sind nicht Bestandteil des App Services und unterliegen nicht der Vereinbarung mit HLT, da HLT nur den technischen Zugriff auf derartige Web-Services vermittelt. HLT ist nicht verantwortlich für diese Web-Services.
2.7.
Autorisierte Nutzer können auf bestimmte App Services über mobile Anwendungen (mobile Apps) zugreifen, die über Webseiten Dritter wie z.B. den Android oder den Apple App Store zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung der mobilen Anwendungen kann Bedingungen unterliegen, die beim Download / Zugriff auf die mobile Anwendung vereinbart werden und unterliegt nicht den Regelungen der Vereinbarung mit HLT. HLT ist für den Inhalt dieser Webseiten der Dritten nicht verantwortlich.
2.8.
Der App Service kann On-Premise Komponenten (Grundvoraussetzungen) enthalten, die durch den Auftraggeber heruntergeladen und installiert werden können (einschließlich Updates). Das SLA ist auf diese Komponenten nicht anwendbar. Der Auftraggeber darf diese On-Premise Komponenten nur während der Laufzeit in Bezug auf den jeweiligen App Service nutzen.
3. HLT VERANTWORTLICHKEITEN UND PFLICHTEN
3.1.
HLT stellt den App Service vereinbarungsgemäß zur Verfügung. HLT erbringt für die App Services den in der Order Form vereinbarten Support und (soweit vereinbart) die Dienstleistungen. Die Beschaffenheit und Funktionalität der von HLT im Rahmen der App Services geschuldeten Leistungen sind abschließend in der Order Form und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet HLT nicht.
3.2.
Soweit dem Auftraggeber ein unentgeltlicher App Service zur Verfügung gestellt wird, übernimmt HLT für diesen App Service keinen Support und trifft keine Service Level Zusagen. HLT kann einen unentgeltlichen App Service jederzeit einstellen. Dieser Abschnitt 3.2 hat Vorrang vor abweichenden, entgegenstehenden Bedingungen dieser App AGB.
3.3.
SLA (SERVICE LEVEL AGREEMENT)
Abrufbar unter https://h-l-t.digital/sla
3.4.
In Übereinstimmung mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ergreift und unterhält HLT angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der von HLT im Rahmen des App Service verarbeiteten personenbezogenen Daten, die in der Vereinbarung über die Datenverarbeitung, auf die in der Order Form Bezug genommen wird, beschrieben sind.
3.5.
Modifikationen
3.5.1.
Um einen standardisierten, im Laufe der Zeit sich weiterentwickelnden App Service anbieten zu können, kann HLT den App Service (einschließlich Supportleistungen, Wartungsfenstern und Fenstern für Wesentliche Upgrades) verbessern oder ändern. Dies beinhaltet die Option, Funktionen aus dem App Service zu entfernen, vorausgesetzt, dass HLT entweder gleichwertige Funktionen bereitstellt, oder dadurch die Hauptfunktionen des App Service nicht wesentlich verringert werden. Die Nutzung von Funktionen, die über den initialen Umfang des App Services hinausgehen, kann voraussetzen, dass der Auftraggeber zusätzlichen Regelungen zustimmt.
3.5.2.
Sofern durch eine Modifikation berechtigte Interessen des Auftraggebers so nachteilig berührt werden, dass ihm insoweit ein Festhalten an den Vereinbarungen der Order Form nicht mehr zugemutet werden kann, kann der Auftraggeber den betroffenen App Service schriftlich mit einer Frist von einem Monat nach der Information durch HLT kündigen. Sofern der Auftraggeber nicht fristgemäß kündigt, tritt die Modifikation in Kraft.
4. AUFTRAGGEBERDATEN UND PERSONENBEZOGENE DATEN; VERANTWORTLICHKEITEN UND PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.1.
Der Auftraggeber ist für die Auftraggeberdaten und deren Erfassung im App Service verantwortlich. Nach Maßgabe des Abschnitts 11 gewährt der Auftraggeber HLT (sowie deren Unterauftragnehmern) ein nicht-ausschließliche Recht, Auftraggeberdaten zum Zweck der Erbringung und des Support des App Service und im Übrigen gemäß der Vereinbarung (einschließlich insbesondere der Erstellung von Backup-Kopien und der Durchführung von Penetrationstests) zu nutzen und zu verarbeiten.
4.2.
Der Auftraggeber erhebt, aktualisiert und bearbeitet alle in den Auftraggeberdaten enthaltenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht.
4.3.
Der Auftraggeber unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung des App Service durch die autorisierten Nutzer. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung der HLT keine Penetration Tests im App Service durchführen oder autorisieren. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, die Eignung des App Service für seine Geschäftsabläufe zu bewerten und alle anwendbaren rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Auftraggeberdaten und der Nutzung des App Service einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Erbringung des App Service, der Supportleistungen und (wo vereinbart) der Dienstleistungen durch HLT im erforderlichen Umfang unentgeltlich mitzuwirken, insbesondere indem er über Infrastruktur- und Telekommunikationseinrichtungen zum Zugriff auf den App Service verfügt. HLT weist darauf hin, dass die Erbringung der Mitwirkungsleistungen Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistung der HLT ist. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung seiner Pflichten.
4.4.
Während der Laufzeit hat der Auftraggeber jederzeit die Möglichkeit, auf die Auftraggeberdaten zuzugreifen, diese zu entnehmen und in einem Standardformat zu exportieren. Falls Abruf und Export technischen Beschränkungen und Voraussetzungen unterliegen (wie z.B. in der Dokumentation beschrieben), verständigen sich HLT und der Auftraggeber auf Anfrage auf eine angemessene Methode, um dem Auftraggeber den Zugriff auf und den Export von Auftraggeberdaten zu ermöglichen. Vor Vertragsende kann der Auftraggeber die jeweils verfügbaren Self-Service-Extraktions-Tools von HLT verwenden, um einen abschließenden Export der Auftraggeberdaten aus dem App Service durchzuführen. Nach Vertragsende löscht HLT die auf den zum Hosting des App Service eingesetzten Servern verbliebenen Auftraggeberdaten, es sei denn, deren Aufbewahrung ist nach zwingendem Recht erforderlich. Die aufbewahrten Daten unterliegen den vereinbarten Vertraulichkeitsregeln.
4.5
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, sowohl die vor der Nutzung von App Services vorzunehmende auftraggeberspezifische Konfigurationen entsprechend den lokal geltenden und angewandten gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen, als auch während der Nutzung von App Services auf Änderungen bei den gesetzlichen Vorgaben zu reagieren und die Konfiguration von App Services selbst daran anzupassen. Von HLT dazu voreingestellte Standards sind nicht verbindlich und gelten insofern lediglich als Vorschlag, der gemeinsam mit einem fachlichen Kooperationspartner erarbeitet wurde und einer regelmäßigen Überprüfung auf Aktualität unterzogen wird.
4.6
Alle in App Service gegenüber Dritten dargestellten Inhalte oder unterbreiteten Angebote gibt der Auftraggeber selbst im Backend ein und er ist für deren Richtigkeit, Aktualität und Erfüllung selbst verantwortlich. HLT stellt dafür im Rahmen des App Service lediglich die technische Voraussetzung zur Verfügung.
5. VERGÜTUNG UND STEUERN
5.1.
Der Auftraggeber zahlt an HLT oder an einen seiner Vermarktungspartner die in der Order Form vereinbarte Vergütung. Die in der Order Form vereinbarte wiederkehrende Vergütung gilt für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit. Die für eine Verlängerungslaufzeit geltende Vergütung entspricht der Vergütung der jeweils vorhergehenden Mindest-bzw. Verlängerungslaufzeit, soweit HLT die Vergütung nicht wie folgt erhöht:
5.1.1.
HLT kann die wiederkehrende Vergütung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungslaufzeit durch Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:
5.1.2.
HLT darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter Abschnitt 5.1.3 genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Ist bereits früher eine Vergütungsanpassung erfolgt, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
5.1.3.
Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.2, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
5.1.4.
Wenn der Auftraggeber nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vorhergehenden Vertragslaufzeit die Order Form zum Ablauf dieser vorhergehenden Vertragslaufzeit kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die geänderte Vergütung bei automatischer Verlängerung der App Services für den Verlängerungszeitraum als vereinbart. Hierauf weist HLT in der Anpassungserklärung hin.
5.2.
Skonto wird nicht gewährt. HLT stellt Rechnungen grundsätzlich in elektronischem Format. Sollte der Auftraggeber Rechnungen zusätzlich per Post oder Fax wünschen, wird dafür ein Aufwandsentgelt in Höhe von derzeit 2,50 € je zugesandter Rechnung in Rechnung gestellt. Mit Fälligkeit kann HLT Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. HLT kann die Nutzung des App Service, soweit der Auftraggeber im Zahlungsverzug ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vorübergehend bis zur erfolgten Zahlung verweigern. HLT wird den Auftraggeber vorab über die Aussetzung der Nutzung informieren. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.
5.3.
Alle Vergütungen unterliegen den jeweils anwendbaren Steuern, die zusätzlich zu den Vergütungen in der Vereinbarung in Rechnung gestellt werden.
6. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
6.1.
Die Laufzeit ergibt sich aus der Order Form.
6.2.
Die ordentliche Kündigung der Order Form ist während einer Mindest- bzw. Verlängerungslaufzeit ausgeschlossen, sofern eine solche Bestandteil der Laufzeit ist. Der Auftraggeber kann jede Order Form mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende der jeweils aktuellen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit kündigen. HLT kann jede Order Form mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende der jeweils aktuellen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit kündigen. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten. HLT behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere aus den Abschnitten 2, 4, 11 und 12.2) vor.
6.3.
Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers, oder einer Kündigung durch HLT gemäß Abschnitt 12.2, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung vorausgezahlter Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum liegende ursprüngliche Laufzeit des jeweiligen App Service, sofern eine solche Rückerstattung nicht aufgrund von Exportrecht unzulässig ist.
6.4.
Mit Vertragsende
a) endet das Recht des Auftraggebers zur Nutzung des App Service und der vertraulichen Informationen von HLT;
und
b) werden die vertraulichen Informationen der jeweils offenlegenden Partei vereinbarungsgemäß und unter der Beachtung geltenden Rechts aufbewahrt, zurückgegeben oder gelöscht;
c) es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass er sich Informationen, Unterlagen oder Auswertungen, die seiner Dokumentationspflicht unterliegen, vor Beendigung des Vertrags und vor der Löschung der Daten durch HLT lokal abspeichert oder ausdruckt.
7. GEWÄHRLEISTUNGEN VON HLT
7.1.
HLT gewährleistet, dass der App Service während seiner Laufzeit bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt. HLT beseitigt Sach- und Rechtsmängel des Services nach Maßgabe von Abschnitt 7.4. Hat HLT den Mangel auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten Nachfrist von angemessener Länge nicht beseitigt und ist die Tauglichkeit des App Services dadurch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht zur Kündigung, die schriftlich zu erfolgen hat. Ist die Tauglichkeit des App Services zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen zu mindern. Für Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln gilt Abschnitt 9 (Haftungsbeschränkung). Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß §536a Abs.1 Alt.1 BGB ist ausgeschlossen.
7.2.
Für Dienstleistungen, die als Werkleistung erbracht werden, gewährleistet HLT, dass diese Dienstleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht und bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt. Die Gewährleistung erfolgt durch Nacherfüllung nach Maßgabe von Abschnitt 7.4. Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten Nachfrist von angemessener Länge fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die in der entsprechenden Order Form für den betroffenen App Service zu zahlende Vergütung angemessen zu mindern oder insoweit von der Order Form zurücktreten. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln gilt Abschnitt 9 (Haftungsbeschränkung).
7.3.
Erbringt HLT nicht der Abnahme unterliegende Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht HLT bei Dienstleistungen oder beim App Service außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung sonstige Pflichtverletzungen, hat der Auftraggeber dies gegenüber HLT schriftlich zu rügen und HLT eine Nachfrist von ausreichender Länge einzuräumen, innerhalb derer HLT Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.
Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz gilt Abschnitt 9 (Haftungsbeschränkung).
7.4.
HLT beseitigt Mängel an den App Services und an den der Abnahme unterliegenden Dienstleistungen dadurch, dass HLT dem Auftraggeber nach ihrer Wahl einen mangelfreien Stand des App Service bzw. der Dienstleistung zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass HLT dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird HLT nach eigener Wahl dem Auftraggeber entweder (i) das Recht verschaffen, den App Service bzw. die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) den App Service bzw. die Dienstleistungen ersetzen oder so ändern, dass der Verletzungsvorwurf aufgehoben ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Auftraggebers dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, oder (iii) die Order Form insoweit kündigen und dem Auftraggeber vorausbezahlte Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum verbleibende Laufzeit erstatten sowie Schadensersatz und / oder Aufwendungsersatz im Rahmen des Abschnitts 9 (Haftungsbeschränkung)leisten.
7.5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Pflichtverletzungen der HLT unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Grundes zu rügen. Gewährleistungsrechte wegen Sach- und Rechtsmängeln der Abnahme zugänglicher Dienstleistungen verjähren ein Jahr nach Abnahme. Die Gewährleistungsrechte für den App Service gelten entsprechend für die Supportleistungen.
8. ANSPRÜCHE DRITTER
Wenn ein Dritter Ansprüche aus Schutzrechten behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis am App Service oder an HLT Materialien entgegenstehen, so hat der Auftraggeber HLT unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des vertragsgegenständlichen App Service oder der HLT Materialien aus Schadensminderungs-oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der HLT führen oder HLT zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. Dies gilt entsprechend, soweit ein Dritter Ansprüche gegenüber HLT behauptet, die auf Handlungen des Auftraggebers, der Autorisierten Nutzer oder Drittanbieterzugriffe zurückzuführen sind.
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
9.1.
In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet HLT Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:
9.1.1.
HLT haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die HLT eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
9.1.2.
in anderen Fällen: nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgenden Abschnitt 9.1.3 genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieses Abschnitts 9.1.2 liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
9.1.3.
Die Haftung ist in den Fällen von Abschnitt 9.1.2 beschränkt auf die Vergütung, die für den betreffenden App Service bzw. die Dienstleistungen in dem Vertragsjahr gezahlt wurde.
9.2.
Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Verletzung der Pflichten des Auftraggebers aus Abschnitt 4) bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abschnitt 9.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.3
Alle in App Services hinterlegten und bei der vor der Nutzung von App Services notwendigen auftraggeberspezifischen Konfiguration vorgeschlagenen Vorgaben, Angaben und Informationen wurden von HLT gewissenhaft recherchiert. Trotz aller Sorgfalt kann HLT für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen keine Garantie oder Haftung übernehmen.
An dieser Stelle wird auf die explizit in 4.5 benannte Verantwortung des Auftraggebers hingewiesen, die er selbst für die gesetzeskonforme auftraggeberspezifische Konfiguration von App Services trägt.
9.4.
Für alle Ansprüche gegen HLT auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Abschnitts 9.3 gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Abschnitt 7 Gewährleistungen von HLT) bleibt von den Regelungen dieses Abschnitts 9.3 unberührt.
10. IP RECHTE
10.1.
Der Auftraggeber darf die App Services, die Dokumentation und HLT Materialien nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Soweit dem Auftraggeber hieran nicht ausdrücklich Rechte eingeräumt werden, stehen alle IP Rechte hieran im Übrigen im Verhältnis zum Auftraggeber der HLT oder deren Lizenzgebern zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind.
10.2.
Sofern nicht abweichend vereinbart, stehen im Verhältnis zu HLT dem Auftraggeber alle Rechte an und in Bezug auf die Auftraggeberdaten zu. HLT darf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Marken nur zum Zweck der Erbringung des App Service und des Supports sowie ggf. vereinbarter Dienstleistungen verwenden.
11. VERTRAULICHKEIT
11.1.
In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie
Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
b) die vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
d) auf Vervielfältigungen vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
11.2.
Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
11.3.
Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die
a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
11.4.
Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. HLT ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von HLT (einschließlich Referenzen, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen) zu verwenden. HLT darf Informationen über den Auftraggeber an ihre verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
12. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
12.1.
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder durch folgende elektronische Formate erfüllt werden:
Telefax oder gleichwertige elektronische Verfahren, die von HLT bereitgestellt werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.
12.2.
Systembenachrichtigungen und Informationen der HLT, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support des App Service beziehen, können auch innerhalb des App Service verfügbar gemacht an die in der Order Form benannte Kontaktperson übermittelt oder über ein HLT Support-Portal verfügbar gemacht werden.
12.4.
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung bzw. unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB kann der Auftraggeber weder die Vereinbarung noch vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte abtreten oder übertragen. HLT kann die Vereinbarung an verbundene Unternehmen und an Dritte übertragen.
12.5.
Für die Vereinbarung und alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung.
12.6.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Langenfeld/Rheinland, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Geltungsbereich
Soweit nicht abweichend geregelt, gelten diese App AGB, wenn auf sie in einem Vertrag zwischen Hansen, Lietzenmayer & Toth GmbH & Co. KG (nachfolgend „HLT“ genannt) und anderen Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Bezug genommen wird. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen sowie für kostenlose Testzeiträume.
- Änderung der AGB
2.1 Diese AGB können durch HLT jederzeit einseitig geändert werden. Der Vertragspartner wird schriftlich über die jeweiligen Änderungen der AGB informiert. Der Vertragspartner hat im Fall einer Änderung die Möglichkeit innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Änderungen zu widersprechen. Geht HLT kein Widerspruch innerhalb der Frist zu, gilt das Schweigen des Vertragspartners als Zustimmung.
2.2 Verträgen mit HLT liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit Abweichungen von HLT nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn HLT ihnen nicht widerspricht und der Vertrag durchgeführt wird.
2.3 Weitere Bestimmungen je nach Vertragsgegenstand und Art der Leistung enthalten zusätzlich die jeweils anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. AGB für Applikationen (APPs) & digital Dienstleistungen/Anwendungen).
- Vertragsschluss
Angebote von HLT sind freibleibend. Bestellungen sind für HLT nur verbindlich, soweit sie von HLT bestätigt werden oder ihnen durch Übersendung der Ware oder Erbringung der Leistung nachgekommen wird, mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn HLT sie schriftlich bestätigt.
- Liefer- und Leistungszeit
Liefer- und Leistungsfristen sind für HLT nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sonstige Zeitangaben über Fristen sind unverbindlich und können in angemessenem Umfang (ca. vier Wochen) überschritten werden.
Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung losgeschickt wird.
Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferern eintreten.
Werden vereinbarte Fristen oder unverbindlich genannte Fristen um den in Ziff. 1.1 genannten Zeitraum überschritten, kann der Vertragspartner eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
- Gefahrübergang und Teillieferung
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über.
Unerhebliche Abweichungen von Teilen der Lieferung bezüglich Beschaffenheit oder Menge, berechtigten den Vertragspartner nicht die gesamte Lieferung abzulehnen.
- Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner bleiben die verkauften Waren das Eigentum von HLT.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von HLT entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei HLT als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt HLT Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
Der Vertragspartner ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er HLT gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von HLT zur Sicherung an HLT ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an HLT für unsere Rechnung einzuziehen. Zugriffe Dritter auf die HLT gehörenden Waren und Forderungen sind HLT vom Vertragspartner unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist HLT berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen. Der Vertragspartner tritt HLT zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen Dritte ab.
Soweit der Wert der für HLT bestehenden Sicherheiten offene Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, gibt HLT auf Verlangen des Vertragspartners Sicherungen nach HLTs Wahl frei.
- Gewährleistung
In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Lieferdatum bzw. Leistungsdatum. § 479 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt.
Ein Nacherfüllungsverlangen verlängert nicht die einjährige Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verbrauchsmaterialien wie z.B. Temperaturmessstreifen oder Verschleißteile (Batterien, Akkus, Druckwerke, elektronische Messzellen) sowie die Abnutzung des Messfühlers durch den Kontakt mit dem zu messenden Medium.
Bei berechtigten Beanstandungen wird HLT nach eigener Wahl die Mängel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern. Erst nachdem die Mängelbeseitigung zweimalig fehlgeschlagen ist oder erneut mangelhafte Ware geliefert wurde, kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern. Sofern der Mangel nicht unerheblich ist, kann der Vertragspartner auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz im Rahmen der Ziff. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen.
Aufwendungen wie Fahrt-, Transport-, Material, oder Arbeitskosten sowie Aus- und Einbaukosten, die für die Prüfung und Nacherfüllung anfallen, übernimmt HLT nur nach den gesetzlichen Regelungen und nur wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Kosten, die aufgrund unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstehen müssen vom Vertragspartner getragen werden.
Wenn der Vertragspartner beim Gebrauch der Ware die Gebrauchsanweisung nicht beachtet hat und/oder Eingriffe, Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten an der Ware vorgenommen hat (auch durch Dritte), ist er beweispflichtig dafür, dass der Mangel hierauf nicht beruht. Entstehen durch derartige Eingriffe oder Änderungen Mehrkosten für die Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner diese zu tragen.
Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller die Vergütung abweichend von § 320 BGB nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Preise
Die genannten Preise der HLT verstehen sich grundsätzlich netto, also zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Verpackung und Transportkosten. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise, sofern nicht eine Festpreisvereinbarung von HLT schriftlich bestätigt ist.
HLT behält sich vor, vertraglich vereinbarte Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende aus Gründen gestiegener Produktions- und Energiekosten, Einkaufspreise oder Löhne oder wegen der Einführung neuer, den Vertrag betreffender Steuern und Abgaben, zu verändern. Der Kunde erhält ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 14 Tage nach Bekanntgabe.
- Zahlung
Zahlungen (sowohl einmalige Zahlungen für Hardware als auch wiederkehrende Zahlungen wie z.B. für Lizenzen oder für Wartung) sind, sofern keine individuellen davon abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, im Voraus zu leisten. Im Falle abweichender Absprachen hinsichtlich der Zahlung, wird HLT bei Überschreitung einer gesetzten Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz berechnen.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ist HLT – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen oder Lieferungen und Leistungen nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Vertragspartner zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
Der Kunde darf gegen HLT gerichtete Ansprüche nicht abtreten.
- Auftragsstornierung
Storniert HLT einen Auftrag aus „Kulanz“ oder nimmt HLT ein Produkt aus demselben Grund zurück, oder erfolgt eine „freie Kündigung“ nach § 648 BGB des Auftrags durch den Vertragspartner, ohne dass HLT dies zu vertreten hat, kann HLT eine Pauschale für Aufwendungen und entgangenen Gewinn in Höhe von 10 % des Netto-Rechnungsbetrages erheben. Der Vertragspartner kann unabhängig davon einen wesentlich geringeren Schaden nachweisen, wobei HLT gleichermaßen berechtigt ist einen höheren Schaden im Einzelfall nachzuweisen. Die Pauschale ersetzt nicht den bestehenden Vergütungsanspruch für die bis zur Stornierung bzw. Kündigung erbrachten Leistungen.
- Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse oder Umstände, die nicht im Einflussbereich von HLT liegen und nicht in sonstiger zumutbarer Weise verhindert oder überwunden werden konnten (z.B. Überschwemmungen, Brandschäden, andere Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energiemangel, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Pandemien, Seuchen, Epidemien, behördliche Maßnahmen) berechtigten HLT nach unverzüglicher Information des Vertragspartners dazu die Vertragsleistung für die Dauer der Störung durch höhere Gewalt zu verschieben oder aufgrund des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch für Unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse oder Umstände bei Vorlieferanten, die nicht im Einflussbereich von HLT liegen.
- Haftung und Schadensersatz
HLT haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur:
– Nach dem Produkthaftungsgesetz
– Bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
– Wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– Bei Arglist
– Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe oder leitende Angestellte unbeschränkt, bei Verletzung durch nichtleitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen jedoch nur beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
– Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedenfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
– Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten durch Organe und leitende Angestellte unbeschränkt, durch nichtleitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen jedoch nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden
Hinweis zur Einbindung von Funkthermometern zum Zwecke der automatischen Erfassung und Dokumentation von Temperaturen:
Das Einbinden von Funkthermometern dient der regelmäßigen automatischen Erfassung und Dokumentation von Temperaturwerten, damit diese nicht manuell mittels Ablesens eines installierten Thermometers händisch erfolgen muss.
Die im Zusammenhang mit der Einbindung von Funkthermometern zusätzlich eingerichteten Alarm- oder Warnmeldungen beim Über- oder Unterschreiten eines definierten Toleranzbereichs für die Temperatur (z.B. per E-Mail, Push-Nachricht, WhatsApp, SMS) wurden von HLT als kostenloser Service zur zusätzlichen Absicherung und als Notfalloption, für den Fall eingerichtet, dass die für die Temperaturkontrolle verantwortliche Person bei der routinemäßigen Kontrolle der automatisch erfassten und dokumentierten Temperaturwerte Abweichungen von den Soll-Werten übersehen haben sollte.
Die zusätzlich eingerichteten Alarm- oder Warnmeldungen hängen, je nach Art des Übertragungsweges, von Dritten ab, auf deren Leistungszuverlässigkeit HLT keinen Einfluss hat. Aus diesem Grund ersetzen die als kostenloser Service eingerichteten Alarm- und Warnmeldungen ausdrücklich nicht die vorgeschrieben routinemäßige Kontrolle der automatisch erfassten und dokumentierten Temperaturwerte durch die beim Vertragspartner verantwortliche Person. Das Ausbleiben einer automatischen Alarm- oder Warnmeldung stellt aus diesem Grund auch keinen Haftungsgrund für eventuell durch Temperaturen außerhalb des Toleranzbereichs entstandene Schäden dar.
Öffentlich bekannt gemachte Produktbeschreibungen, z.B. in Katalogen oder auf der HLT-Website, stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Sie dienen nur dazu Produkte mittlerer Art und Güte zu beschreiben. Auch für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter übernimmt HLT keine Haftung.
Die Gewährleistung als auch die Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine Änderung des Vertragsgegenstand durch den Kunden oder auf von ihm beauftragte Dritten zurückzuführen ist, oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet wird. Dies gilt insbesondere für überlassene Hard- und Software.
Andere weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
- Vertraulichkeit
In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu:
- a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie
Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen;
- b) die vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen;
- c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen;
- d) auf Vervielfältigungen vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind.
Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden.
Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die
- a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind,
- b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist,
- c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren,
- d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder
- e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.
Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. HLT ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von HLT (einschließlich Referenzen, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen) zu verwenden. HLT darf Informationen über den Auftraggeber an ihre verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
1 Grundlegende Bestimmungen
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Firmenbroschüren, die Sie mit uns als Anbieter persönlich, elektronisch, per E-Mail, Fax oder Post schließen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Ihnen verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.
(2) Firmenkunde im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages
ist die Erstellung einer Firmenbroschüre sowie weiterer Dienstleistungen im unmittelbaren Zusammenhang damit, wie z.B. crossmediale Verknüpfungen über QR-Codes, Videos, interaktive Broschüren für Mail, Web und Social Media sowie interaktive 360-Grad Panoramen.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Marketing und Webdesign. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den einzelnen und detaillierten Produkt- und Leistungsbeschreibungen der Angebotspakete. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots und die Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zusammenarbeit zustande.
(2) Lieferantenliste
Mit Zustandekommen des Vertrags stimmt der Firmenkunde zu, eine Liste seiner Lieferanten, sortiert nach deren jährlichem Umsatzvolumen, zur Verfügung zu stellen, die über das Instrument des Co-Brandings durch Schaltung von Werbeanzeigen die Finanzierung der Firmenbroschüre sowie der weiteren Dienstleistungen übernehmen sollen.
Die Gewinnung von Lieferanten für das Co-Branding ist Aufgabe der HLT, die dafür vom Firmenkunden mit einem Empfehlungsschreiben auf Firmenbriefpapier begleitend unterstützt wird.
(3) Referenz
Mit Zustandekommen des Vertrags stimmt der Firmenkunde einer zeitlich unbegrenzten Nutzung und Veröffentlichung der Firmenbroschüre und seines Firmennamens mit Logo zu Referenzzwecken zu. Dieser Nutzung kann jederzeit schriftlich per E-Mail: info@h-l-t.digital widersprochen werden.
3 Gestaltung und Umfang der Broschüre
3.1 Sofern der Firmenkunde selbst keinen eigenen finanziellen Beitrag zur Erstellung der Firmenbroschüre leisten möchte, ist der Seitenumfang der Firmenbroschüre sowie die zusätzlich damit verbundenen Dienstleistungen ausschließlich abhängig von den im Rahmen des Co-Branding erzielten Werbeeinnahmen,.
Der Broschürenumfang sowie die zusätzlichen Dienstleistungen werden nach der Kontaktaufnahme von HLT mit den Lieferanten durch HLT in Abstimmung mit dem Broschürenkunden festgelegt.
Es ist HLT gestattet, aufgrund mangelnder Bereitschaft der Lieferanten des Firmenkunden, sich mit Werbeanzeigen an der Firmenbroschüre zu beteiligen, vom Auftrag ganz oder in Teilen zurückzutreten.
In diesem Fall entsteht dem Firmenkunden kein Anspruch auf Vertragserfüllung. Auch die Geltendmachung anderer Ansprüche ist dabei ausgeschlossen.
3.2 Gelieferte Inhalte
(1) Der Firmenkunde kann selbst Inhalte, wie zum Beispiel, Texte, Bilder und Fotos sowie Graphiken oder Tabellen zur Erstellung der Firmenbroschüre zur Verfügung stellen.
(2) Der Firmenkunden verpflichtet sich, keine Daten zur Verfügung zu stellen, deren Inhalt Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Firmenkunde stellt HLT ausdrücklich von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft auch die Kosten der in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtlichen Vertretung.
(3) HLT nimmt keine Prüfung der übermittelten Daten auf inhaltliche Richtigkeit vor und übernimmt insoweit keine Haftung für inhaltliche Fehler der Firmenbroschüre.
(4) Lieferung von Anzeigenmaterial
Die Anlieferung von Anzeigenmaterial erfolgt im Rahmen des Co-Branding üblicherweise durch die Anzeigenkunden selbst. Diese verpflichten sich, keine Daten zur Verfügung zu stellen, deren Inhalt Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Die Anzeigenkunden stellen HLT ausdrücklich von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft auch die Kosten der in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtlichen Vertretung.
(5) HLT übernimmt keine Prüfung und damit keine Haftung auf urheberrechtlich geschütztes Material von Anzeigenkunden.
(6) Anzeigenplatz
HLT ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Lieferung von verbindlich gebuchten Anzeigen oder weiteren Medialeistungen, den gebuchten Platz mit Bildern zu füllen und den Anzeigenkunden den vollen Preis ihrer gebuchten Anzeige/Medialeistung in Rechnung zu stellen. Die Anzeigenkunden erhalten dazu eine angemessene Fristsetzung per E-Mail oder per Post.
(7) Websiteverlinkung
Teil des Paketangebotes können Verlinkung von Anzeigen auf Website sein. Sollte keine Website bestehen oder die Verlinkungen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, kann keine Verlinkung erfolgen.
(8) Verzögerungen bei der Anlieferung von Inhalten, die vom Firmenkunden beigesteuert werden sollen oder durch Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen HLT, die vom Firmenkunden beauftragte Firmenbroschüre um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch seitens des Firmenkunden gegenüber HLT entsteht daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Firmenkunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
(9) Zur Freigabe einer Firmenbroschüre erhält der Kunde von HLT einen Korrekturabzug der Firmenbroschüre per E-Mail oder einen Link zur Ansicht der Firmenbroschüre auf einem Server übersandt. Der Korrekturabzug ist unverzüglich zu prüfen. Ist der Firmenkunden mit dem Entwurf einverstanden, ist die Korrekturvorlage durch Gegenzeichnung in Textform (z.B. E-Mail) zum Druck freizugeben. Sollten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Korrekturabzuges keine Änderungswünsche mitgeteilt oder die Freigabe erteilt worden sein, so erfolgt die automatische Freigabe. Vor der automatischen Freigabe erhält der Firmenkunde eine Benachrichtigung per E-Mail.
HLT übernimmt keine Haftung für nichtbeanstandete Fehler.
(10) Jede Änderung und/oder Ergänzung der Firmenbroschüre und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Insgesamt sind zwei Korrekturläufe bei der fertigen Broschüre im Auftrag enthalten. Die für eventuelle weitere Korrekturen und/oder Änderungen und Ergänzungen entstehenden Mehrkosten trägt der Firmenkunde (der Stundensatz des Grafikers beträgt 75,00 Euro).
(11) Urheberrecht
Der Firmenkunde erwirbt mit der Anlieferung der fertigen Broschüre die uneingeschränkten Nutzungsrechte an allen von HLT im Rahmen dieses Auftrages gefertigten finalen und freigegebenen Arbeiten sowie der durch HLT erstellten Texte und Bilder. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, und gilt für die vereinbarte Nutzung weltweit. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder freigegeben sind und Korrekturabzüge, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei HLT.
(12) Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(13) HLT darf die von ihr entwickelte Firmenbroschüre angemessen und branchenüblich signieren und für Eigenwerbung nutzen.
4. Vergütung
Firmenbroschüren sind konzeptionell so angelegt, dass sie anzeigenfinanziert (Co-Branding) produziert werden. Sollte über den im Rahmen der anzeigenfinanzierten Leistungen weitere Leistungen beauftragt worden sein, gilt für diese die im entsprechenden Angebot/Vertrag vereinbarte Vergütung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Zahlungsweise „Rechnung“.
5. Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
(1) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
(2) Die Firmenbroschüre bleibt bis zur vollständigen Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises Eigentum der HLT.
6 Gewährleistung
(1) Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.
(2) Als Art und Umfang der Firmenbroschüre gelten ausschließlich die Angaben und Produktbeschreibungen der HLT als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und/oder Äußerungen Dritter.
(3) Firmenkunden sind verpflichtet, die Firmenbroschüre unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und HLT offensichtliche Mängel binnen sieben Tagen ab Empfang der Broschüren in Textform (z.B. E-Mail) anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(4) Bei Mängeln leistet HLT nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Firmenkunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweitem Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung muss HLT nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Lieferung der Firmenbroschüren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Firmenbroschüren entspricht.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Firmenbroschüren. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für HLT zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
7 Haftung
(1) HLT haftet jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haften HLT ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.
(2) Die Haftung für Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung richtet sich nach der entsprechenden Regelung in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist die Haftung von HLT bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag HLT nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.
(4) Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(5) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. HLT haftet insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung.
8 Rechtswahl
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Langenfeld/Rheinland, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Hilden, 02.04.2022